Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 37Artikel 2, Paragraph 37
Inkrafttretensdatum
08.05.2008
Außerkrafttretensdatum
31.08.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Text
Aufnahme des Vertriebs
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Der Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die FMA die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat. Die Aufnahme des Vertriebs vor Ablauf dieser Frist ist zulässig, wenn der Investmentfonds in die auf der FMA Internet-Seite veröffentlichte Liste über ausländische Investmentfonds aufgenommen wird.
(2)Absatz 2,Die FMA hat die Aufnahme des Vertriebes zu untersagen, wenn
die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeige nach § 36 nicht ordnungsgemäß erstattet,die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeige nach Paragraph 36, nicht ordnungsgemäß erstattet,
Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen oder
die Voraussetzungen des § 34 nicht erfüllt sind.die Voraussetzungen des Paragraph 34, nicht erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Die FMA hat den weiteren Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
die Anzeige nach § 36 nicht erstattet worden ist,die Anzeige nach Paragraph 36, nicht erstattet worden ist,
beim Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen worden ist,
die Zulassung durch die zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist,
die Vertriebsvoraussetzungen nach § 34 nicht mehr erfüllt sind oderdie Vertriebsvoraussetzungen nach Paragraph 34, nicht mehr erfüllt sind oder
den Bestimmungen der §§ 35 und 38 nicht entsprochen wird.den Bestimmungen der Paragraphen 35 und 38 nicht entsprochen wird.
(4)Absatz 4,Die Untersagung des Vertriebes ist den zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011
Dokumentnummer
NOR40097972